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Private Krankenversicherung
für Ärzte
Der Beruf des
Arztes kann sowohl selbstständig (als
niedergelassener Arzt) oder als Angestellter
ausgeübt werden.
Wird er als Angestellter ausgeübt (z.B.
Assistenzarzt im Krankenhaus), gelten die gleichen
Regeln wie für andere Arbeitnehmer.
Wird die Tätigkeit selbstständig ausgeübt (z.B.
als niedergelassener Arzt), sind Ärzte nicht
versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Krankenversicherung, da sie nicht von § 5 SGB V
erfasst werden. Alle "selbständigen Ärzte" - gemäß
§ 18 EStG Freiberufler - haben also ebenfalls die
Möglichkeit, eine private Vollversicherung
abzuschließen oder der GKV als freiwilliges
Mitglied beizutreten.
Für Tierärzte steht in der PKV kein
spezielles Tarifangebot zur Verfügung, es gelten
die gleichen Regeln wie für Freiberufler.
Sonderfälle |
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